Es geht wieder los …

Die neue Corona-Verordnung ist am heutigen 14. Januar in Kraft getreten. Sie gilt bis einschließlich
06. Februar 2022
in ganz Sachsen.

So dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (statt bisher nur unter 16 Jahren) künftig ohne Nachweis und unabhängig von Inzidenzen und anderen Grenzwerten Sport in Sportstätten treiben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Kinder und Jugendlichen regelmäßig in ihren Schulen oder Betrieben getestet werden. Die Pflicht dazu besteht bereits.

Ab morgen dürfen zudem Innensportanlagen unter „2Gplus“ öffnen. Neben Sporthallen können also auch Turnräume, Tanzschulen, Fitnessstudios, Bäder (und auch Saunen) etc. von Teilnehmern genutzt werden, wenn sie geimpft oder genesen UND tagesaktuell negativ auf Covid-19 getestet worden sind.

Schnelltests dürfen also nicht älter als 24 Stunden sein. Laut sächsischem Sozialministerium können die Tests auch anlassbezogen unter Aufsicht vor dem Zutritt zur Sportstätte durchgeführt werden. Oder sie werden von zertifiziertem Personal bzw. in Testzentren durchgeführt. Dann können die Testnachweise auch 24 Stunden lang für andere Bereiche verwendet werden.

Wer „geboostert“ ist, also seine Auffrischungsimpfung erhalten hat, muss nicht mehr getestet werden (Status ab 15. Tag nach „Booster“-Impfung), um die Freizeit- und Sportstätten betreten zu dürfen. Gleichgestellt mit „Geboosterten“ sind Genesene (max. sechs Monate her), die doppelt geimpft sind. Ein „frisch Geimpfter“, bei dem die zweite Impfung nicht länger als drei Monate her ist, müsse laut LSB auch nicht extra getestet werden.

Ein Hygienekonzept, das bei Kontrollen vorgezeigt werden muss, ist für alle Freizeit- und Sportstätten erforderlich.

Die Zuschauer, zu denen z.B. auch Eltern oder andere Gäste zählen, unterliegen im Außenbereich ebenfalls 2G. In Innensportstätten gilt für sie wie für die Sportteilnehmer (ab 18 Jahren) außerdem auch 2Gplus.

Hygiene-, Mindestabstands- und Maskenregeln müssen weiterhin eingehalten werden.

Für Übungsleiter im Vereinssport gibt es außerdem eine Sonderregelung. Sie dürfen laut Landessportbund unter 3G-Bedigungen in die Sportstätten.

Übungsleiter müssen also vor dem Zutritt zu Sportstätten generell nachweisen, dass sie geimpft, genesen ODER tagesaktuell negativ getestet sind.

ABER: Sämtliche Lockerungen in entsprechenden Landkreisen oder Kreisfreien Städten des Freistaates werden zurückgenommen, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis an drei Tagen infolge die 1.500 erreicht oder überschritten hat. Das wäre auch der Fall, wenn die Überlastungsstufen-Grenzwerte in Sachsen an Krankenhausbetten mit an Covid-19-Erkrankten erreicht sind: Normalbetten: 1.300, Intensivbetten: 420.

Den gesamten Text der Meldung unter Kreissportbund.net