Das sächsische Kabinett hat am heutigen Dienstag die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Donnerstag, dem 23. September 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.
Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein. Dann können unter anderem folgende Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen und sonstigen Angeboten sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und auch die Maskenpflicht nur dann aufgehoben werden, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:
- Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen
- Innengastronomie
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
- touristische Bahn- und Busfahrten
- Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich
Ausnahmen hierfür gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also 15-Jährige und Jüngere: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenen-Status teilnehmen.
Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, muss die dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher angezeigt werden.
Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe (mehr dazu weiter unten).
Dann ist die 2G-Regel keine Option mehr, sondern sie ist dann verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind ebenfalls zu beachten.
Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie nachweislich medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen. Dieser Sonderstatus galt im Prinzip bislang auch schon.
Mit der neuen Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte wie die der Sieben-Tage-Inzidenz und der Bettenbelegung mit Covid-19-Patienten in Krankenhäusern um einen weiteren ergänzt: Hospitalisierungen.
Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Für die Bundestagswahl am 26. September 2021 gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, also OP-Masken oder FFP2-Masken,
Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.
Die neue Verordnung soll laut Freistaat im Laufe des morgigen Mittwochs auf der Internetseite https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html veröffentlicht werden.