TanzSportClub Silberpfeil e.V. Pirna

Tanzen ist Träumen mit den Füßen

Seit 8.11. gilt 2G auch im Mannschaftssport!

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Die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist am heutigen Montag in Kraft getreten. Sie gilt bis einschließlich 25. November 2021. Neu ist die Anhebung der Altersgrenze für die derzeitigen Zutritts- und Kontaktbeschränkungen von unter 14 auf unter 16 Jahren. Außerdem ist neu, dass aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens bei Veranstaltungen im Innenbereich Maßnahmen der sogenannten Überlastungsstufe vorgezogen worden sind.

Während der gegenwärtigen Vorwarnstufe gilt daher schon vielerorts 2G. Also es erhalten nur noch Geimpfte (ab 15. Tag nach zweiter Impfung) und Genesene (mindestens 28 Tage bis maximal sechs Monate nach positivem PCR-Test) Zutritt zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenbereich.

Dazu zählen Innengastronomie,  Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen mit gewerblichen oder kommerziellem Charakter. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat am Montag mit 924,3 die mit Abstand höchste Sieben-Tage-Inzidenz in Deutschland.

Die neue Verordnung in Kombination mit der aktuellen Allgemeinverfügung für Hygienevorgaben hat auch Einfluss auf den Training- und Wettkampfbetrieb. Dies erläuterte das Sächsische Sozialministerium (SMS) heute auf Nachfrage des Kreissportbundes.

Gilt noch die Vorwarnstufe in Sachsen, ist 3G die Zutrittsvoraussetzung für Sporthallen oder Ähnliches im Innenbereich.

Bei gemeinsam betriebenem Mannschaftssport müssen neben der 3G-Regel die neuen Kontaktbeschränkung beachtet werden.

Demnach dürfen sich nur Geimpfte, Genesene und maximal 10 Ungeimpfte sowie Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (Mannschafts- oder Gruppensport) zum gemeinsamen Training und Wettkampf in der Sporthalle aufhalten. Dies gilt laut SMS ebenfalls für das von einem Verein jeweils organisierte Schwimmtraining und -veranstaltungen.

Der Verordnungsgeber geht mit der Rechtsprechung davon aus, dass sich Jugendliche ab 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern für eine Impfung entscheiden können.

Schwimmbäder dürfen unter Beachtung der 3G-Regel generell weiterhin öffnen, die Kontaktbeschränkungen sind jedoch auch hier, insbesondere beim Gruppentraining, zu beachten.

Erst ab Geltung der Überlastungsstufe gilt auch in Innensportstätten 2G. Dann reichen tagesaktuelle negative Testnachweise für den Zutritt nicht mehr aus. Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, nachdem der Grenzwert für die Bettenbelegung (1.300 Normal- oder 420 Intensivstationsbetten) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde.

Die Kontaktbeschränkungen verschärfen sich dann ebenfalls. Denn bei Erreichen der  Überlastungsstufe dürfen dann nur noch Geimpfte, Genesene, unter-16-Jährige und ein ungeimpfter Hausstand nebst einer weiteren ungeimpften Person draußen miteinander Sport treiben; im Innenbereich gilt 2G.

Für den Sportbetrieb im Außenbereich gilt kein 2G und auch kein 3G, weder bei der Vorwarnstufe, noch bei der Überlastungsstufe. Die Kontaktbeschränkungen gelten allerdings draußen wie drinnen.

Das bedeutet, dass sich auch bei Sportarten im Außenbereich, bei denen es zu Kontakten zwischen den Aktiven kommt, nur noch Geimpfte, Genesene, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie maximal zehn Ungeimpfte (bei der Überlastungsstufe stattdessen nur noch ein ungeimpfter Hausstand nebst einer weiteren ungeimpften Person ) zeitgleich bei einem Training oder Wettbewerb miteinander treffen können.

Veranstalter oder Sportstättenbetreiber können zudem im Rahmen ihres Hausrechts Nachweise von negativen Tests verlangen.

Außerdem gilt in allen genannten Fällen, dass Kontakte erfasst werden sowie Hygiene- und im Inneren auch Lüftungskonzepte für die Veranstaltungen und Veranstaltungsorte vorliegen müssen.

Schließlich müssen stets die Hygienevorgaben und Mindestabstände eingehalten werden. Wo immer der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann, gilt Maskenpflicht. In Bussen, Taxen und Bahnen müssen sogar FFP2-Masken getragen werden, ausgenommen sind Schüler. Sie können weiterhin OP-Masken tragen.

Autor: Steffen Klingbeil KSB SOE

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