Ab Freitag drinnen 3G und draußen frei: Das sächsische Kabinett hat an diesem Dienstag eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, dem 4. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März 2022.
Angesichts der aktuellen Lage in den Krankenhäusern hat sich die Staatsregierung dabei auf weitere Lockerungen verständigt. Das betrifft ebenfalls den Sport. Ab Freitag haben so zum Beispiel auch Ungeimpfte wieder die Möglichkeit, Zugang zu allen Sportstätten zu bekommen. Die geht aus einer entsprechenden Meldung des Freistaates hervor: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1038934 .
Für sämtliche Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen wie auch für entsprechende Veranstaltungen mit höchstens 1.000 gleichzeitigen Teilnehmern muss ab Freitag (nur noch) ein Nachweis nach der 3G-Regel erbracht werden.
Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb heißt dies zudem: Die Nutzung von Sportstätten im Innenbereich ist mit 3G-Nachweis möglich. Zutritt erhalten alle Teilnehmer und Gäste demnach, wenn sie vollständig geimpft, genesen ODER tagesaktuell negativ getestet sind. Der Nachweis muss vorab erbracht werden. Im Außenbereich ist gar kein Nachweis mehr erforderlich.
Die Öffnung von Bädern, Saunen, Dampfsaunen und -bädern unterliegt der 3G-Regel.
Bis einschließlich Donnerstag gilt noch 2Gplus im Innenbereich. Aktive ab 18 Jahren müssen also nachweisen, dass sie vollständig geimpft, genesen (Nachweis maximal 3 Monate gültig) UND tagesaktuell negativ getestet sind. Wer geboostert, also dreifach geimpft ist oder wer „frisch geimpft“ ist, also vor maximal drei Monaten seine zweite Impfung erhalten hat, erhält ohne Testnachweis Zutritt. Für Übungsleiter sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren galt bereits 3G. In Außensportstätten gilt 3G noch bis einschließlich Donnerstag.
Außerdem wurden Kapazitätsbeschränkungen beschlossen, die ab Freitag auch für Sportveranstaltungen gelten: Im Innenbereich ist demnach eine Auslastung von maximal 60 Prozent erlaubt, mit höchstens 6.000 Personen gleichzeitig. Im Außenbereich dürfen maximal 75 Prozent der Platzkapazitäten genutzt werden, höchstens 25.000 Personen können sich gleichzeitig dort treffen.
Veranstalter von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen. Bei 2G sind die oben genannten Kapazitätsbeschränkungen anzuwenden, während beim 3G-Modell eine Begrenzung auf 50 Prozent der Höchstkapazität greift. Sowohl bei kleineren, als auch Großveranstaltungen muss keine Maske am eigenen Platz getragen werden.