TanzSportClub Silberpfeil e.V. Pirna

Tanzen ist Träumen mit den Füßen

11. November 2021
von webmaster
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Ein Trainingslager der besonderen Art

Einen negativen Coronatest vorlegen müssen, um ins Trainingslager fahren zu können – das hatten wir noch nie. Und dennoch waren die 54 teilnehmenden Kinder und Jugendlichen sowie ihre Trainer, Übungsleiter, Betreuer und der gesamte Vorstand des TSC Silberpfeil e.V. Pirna glücklich, dass das diesjährige traditionelle Trainingswochenende nicht wie im vergangenen Jahr ausfallen musste. So zog es uns vom 5.-7. November wieder ins KiEZ nach Sebnitz.

Die meisten Mitglieder sind unserem Verein treu geblieben, trotz monatelanger Trainingspausen und des langen Wartens darauf, wann sie ihrem liebgewonnenen Hobby, dem Tanzen, wieder nachgehen und die Freunde in ihrer Gruppe wiedersehen können.

Strahlende Augen, unbeschwertes Lachen, der spürbare Spaß am Tanzen – das alles bestimmte das Trainingswochenende. Der Jugendwart unseres Vereins, Christoph Rosenkranz, hatte alles wieder sehr gut durchgeplant und sich für dieses Mal etwas ganz Besonderes ausgedacht, das Ablegen des Deutschen Tanzsportabzeichens in Bronze. So wurden durch die einzelnen Gruppen der Abteilung JMC, die so wunderbare Namen tragen wie Pusteblumen, Dinky Devils, Sweet Devils, Incredibles und IndepenDance, die Tänze geprobt, hier und da noch verbessert, um dann die drei geforderten für das Tanzsportabzeichen in höchster Qualität darzubieten.

Die Abnahme wurde im Beisein aller Teilnehmer am Abend in einer Art Show vorgenommen, was alle Kinder und Jugendlichen noch mehr angetrieben hat. Auch wenn die ganze Gruppe getanzt hat, so wurde von den drei Wertungsrichtern doch jeder einzelne in den Kategorien Musik, Balance und Bewegungsablauf beobachtet und bewertet.

Spannung lag in der Luft, als es zur Verkündung des Ergebnisses kam. Die Anstrengungen hatten sich gelohnt, alle konnten stolz die Urkunde und das Abzeichen in Bronze in den Händen halten.

Voller Bewunderung schauten die Kleinsten, von denen die meisten noch nicht zur Schule gehen, auf die Größeren. Diese Gruppe, die „Wirbelwinde“, besteht erst seit August 2021. Umso bemerkenswerter, was sie in dieser kurzen Zeit schon gelernt und nun aufgeführt haben. Diese Mühen konnten mit dem „Kleinen Tanzsternchen“ belohnt werden.

Wieder gelang es allen Verantwortlichen, einen Höhepunkt im Vereinsleben der „Silberpfeile“ zu organisieren und durchzuführen, an den alle Teilnehmer gern und lange denken werden.

Sylvia Sonntag

(Pressewartin des TSC Silberpfeil e.V. Pirna)

8. November 2021
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Seit 8.11. gilt 2G auch im Mannschaftssport!

Die neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist am heutigen Montag in Kraft getreten. Sie gilt bis einschließlich 25. November 2021. Neu ist die Anhebung der Altersgrenze für die derzeitigen Zutritts- und Kontaktbeschränkungen von unter 14 auf unter 16 Jahren. Außerdem ist neu, dass aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens bei Veranstaltungen im Innenbereich Maßnahmen der sogenannten Überlastungsstufe vorgezogen worden sind.

Während der gegenwärtigen Vorwarnstufe gilt daher schon vielerorts 2G. Also es erhalten nur noch Geimpfte (ab 15. Tag nach zweiter Impfung) und Genesene (mindestens 28 Tage bis maximal sechs Monate nach positivem PCR-Test) Zutritt zu bestimmten Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenbereich.

Dazu zählen Innengastronomie,  Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Veranstaltungen mit gewerblichen oder kommerziellem Charakter. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat am Montag mit 924,3 die mit Abstand höchste Sieben-Tage-Inzidenz in Deutschland.

Die neue Verordnung in Kombination mit der aktuellen Allgemeinverfügung für Hygienevorgaben hat auch Einfluss auf den Training- und Wettkampfbetrieb. Dies erläuterte das Sächsische Sozialministerium (SMS) heute auf Nachfrage des Kreissportbundes.

Gilt noch die Vorwarnstufe in Sachsen, ist 3G die Zutrittsvoraussetzung für Sporthallen oder Ähnliches im Innenbereich.

Bei gemeinsam betriebenem Mannschaftssport müssen neben der 3G-Regel die neuen Kontaktbeschränkung beachtet werden.

Demnach dürfen sich nur Geimpfte, Genesene und maximal 10 Ungeimpfte sowie Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (Mannschafts- oder Gruppensport) zum gemeinsamen Training und Wettkampf in der Sporthalle aufhalten. Dies gilt laut SMS ebenfalls für das von einem Verein jeweils organisierte Schwimmtraining und -veranstaltungen.

Der Verordnungsgeber geht mit der Rechtsprechung davon aus, dass sich Jugendliche ab 16 Jahren ohne Zustimmung der Eltern für eine Impfung entscheiden können.

Schwimmbäder dürfen unter Beachtung der 3G-Regel generell weiterhin öffnen, die Kontaktbeschränkungen sind jedoch auch hier, insbesondere beim Gruppentraining, zu beachten.

Erst ab Geltung der Überlastungsstufe gilt auch in Innensportstätten 2G. Dann reichen tagesaktuelle negative Testnachweise für den Zutritt nicht mehr aus. Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, nachdem der Grenzwert für die Bettenbelegung (1.300 Normal- oder 420 Intensivstationsbetten) an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde.

Die Kontaktbeschränkungen verschärfen sich dann ebenfalls. Denn bei Erreichen der  Überlastungsstufe dürfen dann nur noch Geimpfte, Genesene, unter-16-Jährige und ein ungeimpfter Hausstand nebst einer weiteren ungeimpften Person draußen miteinander Sport treiben; im Innenbereich gilt 2G.

Für den Sportbetrieb im Außenbereich gilt kein 2G und auch kein 3G, weder bei der Vorwarnstufe, noch bei der Überlastungsstufe. Die Kontaktbeschränkungen gelten allerdings draußen wie drinnen.

Das bedeutet, dass sich auch bei Sportarten im Außenbereich, bei denen es zu Kontakten zwischen den Aktiven kommt, nur noch Geimpfte, Genesene, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie maximal zehn Ungeimpfte (bei der Überlastungsstufe stattdessen nur noch ein ungeimpfter Hausstand nebst einer weiteren ungeimpften Person ) zeitgleich bei einem Training oder Wettbewerb miteinander treffen können.

Veranstalter oder Sportstättenbetreiber können zudem im Rahmen ihres Hausrechts Nachweise von negativen Tests verlangen.

Außerdem gilt in allen genannten Fällen, dass Kontakte erfasst werden sowie Hygiene- und im Inneren auch Lüftungskonzepte für die Veranstaltungen und Veranstaltungsorte vorliegen müssen.

Schließlich müssen stets die Hygienevorgaben und Mindestabstände eingehalten werden. Wo immer der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann, gilt Maskenpflicht. In Bussen, Taxen und Bahnen müssen sogar FFP2-Masken getragen werden, ausgenommen sind Schüler. Sie können weiterhin OP-Masken tragen.

Autor: Steffen Klingbeil KSB SOE

7. November 2021
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2G und Kontaktbeschränkungen auch im Breitensport

Sportveranstaltungen – egal, ob drinnen oder draußen – sind private Zusammenkünfte. Das bekräftigte noch einmal die sächsische Gesundheitsministerin Petra Köpping am Freitagnachmittag bei einer Pressekonferenz, auf der Inhalte der ab Montag, dem 8. November, in Kraft tretenden neuen Corona-Schutz-Verordnung erläutert wurden.
Somit gelten die seit heute aufgrund der erreichten Vorwarnstufe in Sachsen geltenden Kontaktbeschränkungen auch für Training und Wettkämpfe im Amateur- und Freizeitsport.

Demnach dürfen ab heute neben anderen Verschärfungen zum Infektionsschutz nur noch zehn – ungeimpfte – Personen zeitgleich an privaten oder öffentlichen Zusammenkünften teilnehmen.
Ausgenommen von der Kontaktbeschränkung sind vollständig Geimpfte (15. Tag nach letzter Impfung), Genesene (mindestens 28 Tage bis maximal sechs Monate nach positivem PCR-Test) und Kinder unter 14 Jahren.

Mehrere Verbände hatten in dieser Woche bezweifelt, dass es sich bei Veranstaltungen im Breitensportbereich um private Zusammenkünfte handele. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb solle daher „planmäßig stattfinden“.

Köpping betonte am Freitag, dass sie dies „gerade mit Blick auf Menschen, die sich nicht impfen lassen können oder die Menschen, die alt und krank sind“ für „verantwortungslos“ hält. „So etwas sei nicht zu akzeptieren. Wir tragen hier eine gemeinsame Verantwortung. Wir müssen alle mitziehen, sonst sterben viele Menschen.“ Das Infektionsgeschehen im Freistaat sei dramatisch, die Situation in den Krankenhäusern ebenfalls.

Die Gesundheitsministerin verwies darauf, dass es einen Bußgeldkatalog gebe. Außerdem gebe es ab Montag von Polizisten begleitete, neu eingesetzten Kontrollteams in den Landkreisen und kreisfreien Städten. Kontrollen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die schon jetzt geltende Kontaktbeschränkung wären durchaus auch schon am Wochenende möglich.

In der neuen Verordnung, die ab Montag bis einschließlich 25. November gelten soll, wurden bereits jetzt mögliche Verschärfungen der Überlastungsstufe praktisch vorgezogen auf die Vorwarnstufe. Ab Montag gilt daher 2G bei Veranstaltungen im Innenbereich. Kinder- und Jugendliche unter 16 Jahren werden wie Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.

In diesen Bereichen wird die 2G-Regelung ab 8. November obligatorisch:
Innengastronomie, Veranstaltung und Feste in Innenräumen, den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, den Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken sowie sämtliche Großveranstaltungen.

Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesem Fall nicht (mehr) – vielmehr gibt es ein Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes, Kontakterfassung sowie Abstandsgebot und sich daraus ergebende Kapazitätsbeschränkungen für den Veranstaltungsort bzw. die Räumlichkeit.

Für Beschäftigte in den oben genannten Bereichen greift keine 2G-Regelung. Sie können auch mit medizinischer Mund-Nasen-Bedeckung und einem tagesaktuellen negativen Testnachweis arbeiten.

Die Altersgrenze für 2G und Kontaktbeschränkungen wird ab Montag von unter 14 auf unter 16 hochgesetzt. Kinder- und Jugendsport ist demnach weiterhin möglich. Tests können hierbei den Impf- oder Genesenennachweis bei 2G ersetzen. Schnelltests, die in Schulen durchgeführt werden, stellen solche Nachweise da. Wie bisher also müsse aber nach der Schule kein extra Nachweis vorgelegt werden.

Mindestabstandsregelungen und Hygieneauflagen sowie Kontaktnachverfolgungen bleiben bestehen. In Bus und Bahnen sowie in Taxen soll FFP2-Maskenpflicht gelten. Schüler dürfen indes weiterhin OP-Masken tragen im ÖPNV. In Schulen bzw. im Unterricht gilt ab Klasse 5 je nach Infektionslage Maskenpflicht.

Weiter verschärfende Regelungen träten mit Erreichen der Überlastungsstufe (Grenzwert bezüglich der mit Covid-19-Patienten belegten Krankenhausbetten). Wird der Wert an drei (statt bisher fünf) Tagen infolge überschritten, treten die neue Verschärfungen in Kraft. Dazu zählen unter anderem weiterführende Kontaktbeschränkungen (1 Haushalt und eine weitere 1 Person sowie zusätzlich Geimpfte, Genesene und Unter-16-Jährige).

Die neue Corona-Schutz-Verordnung wurde am Sonnabend veröffentlicht

Weiteres dazu: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Mehr später auch in der Corona-Infosammlung des Kreissportbundes.

Autor Steffen Klingbeil KSB SOE

22. Oktober 2021
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Neue Verordnung – aber nicht viel Neues

Die seit dem 21.Oktober geltende Verordnung führt den eingeschlagenen Kurs fort. Wir verweisen wieder auf die Seite des Kreisportbundes.

 

NEUE Corona-Schutz-Verordnung (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung_2021-10-19.pdf

NEUE Allgemeinverfügung zu Hygieneauflagen (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-AV-Hygiene-vom-20-10-2021.pdf

NEUE Kompakt-Übersicht des Freistaates Sachsen zu Regelungen für Veranstaltungen (gültig seit 21. Oktober bis 17. November 2021):

https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Regeluebersicht-Veranstaltungen-CoronaSchVO-19-10-2021.pdf

21. September 2021
von webmaster
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Neue Corona-Schutz-Verordnung mit 2G-Regel

Das sächsische Kabinett hat am heutigen Dienstag die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Donnerstag, dem 23. September 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.

Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein. Dann können unter anderem folgende Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen und sonstigen Angeboten sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und auch die Maskenpflicht nur dann aufgehoben werden, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:

  • Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Sport im Innenbereich
  • Hallenbäder und Saunen
  • Innengastronomie
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
  • Großveranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 5.000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern
  • touristische Bahn- und Busfahrten
  • Diskotheken, Bars, Clubs im Innenbereich
  • Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich

Ausnahmen hierfür gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also 15-Jährige und Jüngere: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenen-Status teilnehmen.

Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, muss die dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher angezeigt werden.

Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe (mehr dazu weiter unten).

Dann ist die 2G-Regel keine Option mehr, sondern sie ist dann verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind ebenfalls zu beachten.

Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie nachweislich medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen. Dieser Sonderstatus galt im Prinzip bislang auch schon.

Mit der neuen Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte wie die der Sieben-Tage-Inzidenz und der Bettenbelegung mit Covid-19-Patienten in Krankenhäusern um einen weiteren ergänzt: Hospitalisierungen.

Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an. Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 7,00 überschreitet und 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert von 12,00 überschreitet und 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420 Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.

Für die Bundestagswahl am 26. September 2021 gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, also OP-Masken oder FFP2-Masken,

Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung auch sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen.

Die neue Verordnung soll laut Freistaat im Laufe des morgigen Mittwochs auf der Internetseite https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html veröffentlicht werden.